Gesetze / Landesrecht Bayern / Notarverordnung

NotV

§ 10 Ziel des Anwärterdienstes

Stand: 27.08.2026

Bayern

Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

§ 9 § 11