Gesetze / Landesrecht Bayern / Notarverordnung
NotV§ 7 Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung
Stand: 27.08.2026
Bei der Gruppenanschlussversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen auf 42 Millionen Euro begrenzt werden.