Gesetze / Landesrecht Bayern / Notarverordnung
NotV§ 2 Gerichtsbarkeit für Notare
Stand: 27.08.2026
Für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung (BNotO) dem Oberlandesgericht als Gericht zugewiesen sind, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 NotV →
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