Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 48 Curricularnormwert
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/48#abs-1 (1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 9 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/48#abs-2 (2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 9 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/48#abs-3 (3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 9 nicht aufgeführt, wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/48#abs-4 (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 48 HZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 16.03.2022 – RO 1 E HV 21.10031 u.a.
- VGH Bayern, 23.01.2026 – 7 CE 25.10014
- VGH Bayern, 23.01.2026 – 7 CE 25.10013
- VG München, 10.08.2022 – M 3 E Z 22.10001
- VGH Bayern, 02.12.2021 – 7 CE 21.10042Zitiert von 19
- VG München, 28.11.2024 – M 3 E 24.5534
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 21.11.2024 – B 3 E 24.10008
- VG München, 15.07.2024 – M 3 E Z 24.10003
- VG München, 25.04.2024 – M 3 E L 23.10017
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 HZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.