Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
BayHZGArt 3 Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/3#abs-1 (1) Die Hochschulen können durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/3#abs-2 (2) Ist ein Studiengang in das Verfahren bei der Stiftung einbezogen worden, setzen die Hochschulen die Zulassungszahl durch Satzung nach Maßgabe von Art. 6 des Staatsvertrags und den hierzu ergangenen Bestimmungen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/3#abs-3 (3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHZG/3#abs-4 (4) Die Satzungen nach den Abs. 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).