Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 49 Überprüfungstatbestände
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/49#abs-1 (1) Das nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/49#abs-2 (2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist:
1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin oder
7. gegenüber dem nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/49#abs-3 (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder
3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 49 HZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 15.08.2024 – AN 2 E 24.10024
- VG Ansbach, 24.02.2023 – AN 2 E 22.10092
- VG Ansbach, 04.08.2022 – AN 2 E 22.10044
- VG Regensburg, 16.03.2022 – RO 1 E HV 21.10031 u.a.
- VG Regensburg, 15.03.2021 – RO 1 E HK 20.10093, RO 1 E HK 20.10094, RO 1 E HK 20.10096, RO 1 E HK 20.10097, RO 1 E HK 20.10100,
- VG Ansbach, 08.03.2021 – AN 2 E 20.10182, AN 2 E 20.10188Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 21.11.2024 – B 3 E 24.10008
- VG Bayreuth, 25.11.2022 – B 8 E 22.10002
- VGH Bayern, 21.07.2022 – 7 CE 22.10000Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 HZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.