Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 45 Lehrauftragsstunden
Stand: 01.05.2026
Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 45 HZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.07.2024 – 7 CE 24.10000
- VG Regensburg, 16.03.2022 – RO 1 E HV 21.10031 u.a.
- VGH Bayern, 27.05.2025 – 7 CE 25.10003
- VGH Bayern, 27.05.2025 – 7 CE 25.10000
- VGH Bayern, 27.05.2025 – 7 CE 25.10002
- VGH Bayern, 27.05.2025 – 7 CE 25.10004
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 21.11.2024 – B 3 E 24.10008
- VG München, 21.08.2023 – M 3 E Y 22.10037
- VG Bayreuth, 25.11.2022 – B 8 E 22.10002
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