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HZV

§ 38 Überprüfung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/38#abs-1 (1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach Art. 3 Abs. 3 BayHZG in Verbindung mit § 39 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48,

2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/38#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt. Sie sind gesondert auszuweisen.

§ 37 § 39