Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 22 Anwendung von Vorschriften
Stand: 01.05.2026
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind (Örtliches Vergabeverfahren), die Vorschriften des Kapitels 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 HZV →
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- VG Ansbach, 14.03.2022 – AN 2 E 21.10075Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.