Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 21 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Stand: 27.08.2026
Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:
1. In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,
2. bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.