Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 23 Serviceverfahren der Stiftung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/23#abs-1 (1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Art. 10 des BayHZG in Verbindung mit Art. 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule legt durch Satzung fest, welche Studiengänge über das DoSV koordiniert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/23#abs-2 (2) Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des DoSV über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein.