Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind (Örtliches Vergabeverfahren), die Vorschriften des Kapitels 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.