Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 8 Prüfungsamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Durchführung der Einstellungs- und Qualifikationsprüfungen mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 wird beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Prüfungsamt eingerichtet. Dem Prüfungsamt werden für die jeweilige Prüfung die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und 8, Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 APO übertragen. Das Prüfungsamt führt die Geschäfte der Prüfungsausschüsse. Es führt und verwahrt die Prüfungsakten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfung. Danach werden diese vernichtet, sofern nicht eine längere Aufbewahrung auf Grund sonstiger Bestimmungen zu erfolgen hat.

§ 7 § 9