Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 60 Ausgestaltung der Qualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/60#abs-1 (1) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in einem Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei (Hochschule) nach Maßgabe des hierzu erlassenen Studienplans in die Aufgaben der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene eingeführt. Der Studiengang dauert zwei Jahre und gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Der erste Studienabschnitt wird überwiegend dezentral nach den Vorgaben der Hochschule durchgeführt, der zweite Studienabschnitt zentral an der Hochschule. Die Studierenden nehmen an der Masterprüfung der Hochschule nach Maßgabe der hierzu erlassenen Prüfungsordnung teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/60#abs-2 (2) Nach Ableisten der Ausbildungsqualifizierung und Bestehen der Masterprüfung kann den Beamten und Beamtinnen das dem Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene entsprechende Amt verliehen werden. Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.

§ 59 § 61