Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 13 Besondere Beförderungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/13#abs-1 (1) Für eine Beförderung bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist neben dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene keine weitere Qualifizierung im Rahmen der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung notwendig; Art. 17 Abs. 6 LlbG gilt insoweit nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/13#abs-2 (2) Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 setzt den Erwerb der Qualifikation als Regelbewerber oder Regelbewerberin für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder die Ausbildungsqualifizierung voraus.

§ 12 § 14