Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 9 Bewertung der Leistungen in Qualifikationsprüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/9#abs-1 (1) Die einzelnen Leistungen der Qualifikationsprüfungen werden mit einer der folgenden vollen Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:

sehr gut

(1)

eine besonders hervorragende Leistung

14 bis 15 Punkte,

gut

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/9#abs-2 (2)

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

11 bis 13 Punkte,

befriedigend

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/9#abs-3 (3)

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

8 bis 10 Punkte,

ausreichend

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/9#abs-4 (4)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

5 bis 7 Punkte,

mangelhaft

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/9#abs-5 (5)

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

2 bis 4 Punkte,

ungenügend

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/9#abs-6 (6)

eine völlig unbrauchbare Leistung

0 bis 1 Punkt.

(2) Soweit mehrere Prüfer oder Prüferinnen die Leistung bewerten, wird das erzielte Einzelergebnis aus dem Mittel der jeweiligen Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen gebildet. Das Gesamtergebnis ist aus dem Mittel der Einzelergebnisse zu bilden und auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(3) Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen um mehr als zwei Punkte voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Prüfer oder Prüferin über das erzielte Einzelergebnis.

(4) Den errechneten Ergebnissen entsprechen folgende Noten:

von 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut,

von 11,00 bis 13,49 Punkte = gut,

von 8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,

von 5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,

von 2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,

von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 8 § 10