Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 7 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/7#abs-1 (1) Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im Sinne von Art. 30 LlbG kann einberufen werden, wer
1. die Einstellungsvoraussetzungen des § 5 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7 erfüllt,
2. das 16. Lebensjahr vollendet hat und
3. auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens erwarten lässt, dass er oder sie bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf polizeidiensttauglich sein wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/7#abs-2 (2) Einberufungsbehörde ist das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei. Das Staatsministerium regelt die Ausbildung, die Präsidien der Landespolizei bestimmen die Ausbildungsdienststellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/7#abs-3 (3) Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Polizeipraktikant“ oder „Polizeipraktikantin“.