Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 61 Qualifizierungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/61#abs-1 (1) Die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 60 oder den Wechsel gemäß § 64 voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/61#abs-2 (2) Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung führen die Beamten und Beamtinnen die Amtsbezeichnung Polizeirat oder Polizeirätin bzw. Kriminalrat oder Kriminalrätin.

§ 60 § 62