Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 64 Voraussetzungen
Stand: 25.08.2026
In Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann wechseln (Art. 9 Abs. 2 LlbG), wer die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und nach Maßgabe eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidienstfähig ist. Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet das Staatsministerium.