(1) Die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine gezielte Qualifikation für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene bis zur Besoldungsgruppe A 14. Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsqualifizierung nach § 60 oder den Wechsel gemäß § 64 voraus.
(2) Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung führen die Beamten und Beamtinnen die Amtsbezeichnung Polizeirat oder Polizeirätin bzw. Kriminalrat oder Kriminalrätin.