Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 62 Teilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/62#abs-1 (1) Zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen auswählen, die

1. erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und

2. bei denen in der letzten periodischen Beurteilung, die mindestens aus einem Amt der Besoldungsgruppe A13 erfolgt sein muss, festgestellt wurde, dass sie für die modulare Qualifizierung in Betracht kommen und ihre Leistung einem Gesamtprädikat von mindestens zwölf Punkten entspricht.

Das Staatsministerium erstellt zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung ein Konzept, in dem weitere Voraussetzungen für die Teilnahme festgelegt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/62#abs-2 (2) Die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird beendet, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erfüllt werden. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.

§ 61 § 63