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FachV-Pol/VS

§ 52 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/52#abs-1 (1) Die beiden Prüfungsteile werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 1 bewertet. Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen, von Prüfern und Prüferinnen vergebenen Punktzahlen geteilt durch sechs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/52#abs-2 (2) Die Ergebnisse sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

§ 51 § 53