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§ 52 FachV-Pol/VS (Bayern) — Bewertung der mündlichen Prüfung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die beiden Prüfungsteile werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 1 bewertet. Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen, von Prüfern und Prüferinnen vergebenen Punktzahlen geteilt durch sechs.

(2) Die Ergebnisse sind dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin am Ende der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.