Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 53 Gesamtprüfungsergebnis
Stand: 25.08.2026
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden
1. das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 80 v.H. und
2. das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
berücksichtigt.