Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 51 Prüfungskommissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/51#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/51#abs-2 (2) Jede Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sowie dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst angehören. Das dritte Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. Ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtliche Lehrperson beim Fachbereich Polizei sein. Ein Mitglied nach Satz 2 führt den Vorsitz.

§ 50 § 52