Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 30 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/30#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vier Aufgaben aus den Prüfungsfächern gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 von jeweils 180 Minuten Dauer zu bearbeiten. Die Aufgaben orientieren sich an den Ausbildungsinhalten nach § 25.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/30#abs-2 (2) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der erzielten Einzelbewertungen.

§ 29 § 31