Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 25 Inhalte der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/25#abs-1 (1) Die Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsfächer:

1. Allgemeines Polizeirecht,

2. Beamtenrecht,

3. Besonderes Sicherheitsrecht,

4. Strafrecht,

5. Verkehrsrecht,

6. Fahrausbildung,

7. Geschlossener Einsatz,

8. Informationstechnologie,

9. Kriminalistik,

10. Sachbearbeitung,

11. Waffen- und Schießausbildung,

12. Polizeiliches Einsatzverhalten,

13. Berufsethik,

14. Englisch,

15. Einsatzbezogene polizeiliche Selbstverteidigung und Eigensicherung,

16. Kommunikation und Konfliktbewältigung,

17. Politische Bildung/Zeitgeschehen und

18. Sport.

Im Ausbildungsplan können weitere Ausbildungsfächer festgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/25#abs-2 (2) Gliederung, Inhalte und Lernziele der Ausbildungsfächer, Anzahl und Verteilung der Unterrichtsstunden sowie Methodik und Didaktik der Vermittlung werden im Ausbildungsplan festgelegt.

§ 24 § 26