Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 31 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/31#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Handlungs- und Fachkompetenz im Sinn einer Verständnisprüfung. Sie besteht aus zwei eigenständigen Teilen: der mündlichen Prüfung in englischer Sprache und der praktisch-mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/31#abs-2 (2) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt weniger als 5 Punkte, in zwei Prüfungsarbeiten weniger als 5 Punkte oder in einer Prüfungsarbeit weniger als 2 Punkte erreicht hat.