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§ 30 FachV-Pol/VS (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen vier Aufgaben aus den Prüfungsfächern gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 von jeweils 180 Minuten Dauer zu bearbeiten. Die Aufgaben orientieren sich an den Ausbildungsinhalten nach § 25.

(2) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der erzielten Einzelbewertungen.