Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz
FachV-Pol/VS§ 23 Zuständigkeiten, Ausbildungsplan
Stand: 25.08.2026
Für die Ausbildung ist die Bereitschaftspolizei zuständig. Unbeschadet des § 22 Abs. 2 Satz 2 findet die Ausbildung auch in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 bei der Bereitschaftspolizei statt. Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.