Für die Ausbildung ist die Bereitschaftspolizei zuständig. Unbeschadet des § 22 Abs. 2 Satz 2 findet die Ausbildung auch in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 bei der Bereitschaftspolizei statt. Die Inhalte der Ausbildung werden in einem Ausbildungsplan geregelt, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.