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FachV-Pol/VS

§ 6 Einstellungsbehörden, Sondereinstellungsprogramme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/6#abs-1 (1) Einstellungsbehörde ist das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/6#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann die unmittelbare Einstellung von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen bei der Landespolizei zulassen. In diesen Fällen ist Einstellungsbehörde das jeweilige Präsidium der Landespolizei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/6#abs-3 (3) Unbeschadet des Abs. 2 kann das Staatsministerium in einem Sonderprogramm München die unmittelbare Einstellung von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen beim Polizeipräsidium München zulassen. Einstellungsbehörde ist das Polizeipräsidium München. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann in diesen Fällen eingestellt werden, wer das 24., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat. Im Übrigen gilt § 5.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/6#abs-4 (4) Zur Förderung des Spitzensports kann eine Sportfördergruppe eingerichtet werden. In ihr kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt, einem vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten und geförderten A-, B- oder C-Bundeskader einer olympischen Sportart angehört und für einen bayerischen Sportverein startberechtigt ist. Das Vorliegen der sportlichen Voraussetzungen wird vom Spitzenverband der jeweiligen Sportart bestätigt. In Betracht kommen nur Sportarten, mit deren Spitzenverbänden der Freistaat Bayern eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung der Spitzensportförderung geschlossen hat. Zur Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen wird eine eigene Rangliste erstellt, bei der unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes neben den Ergebnissen der Einstellungsprüfung auch leistungssportliche Aspekte und Perspektiven Berücksichtigung finden. Näheres zum Einstellungsverfahren und zur Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.

§ 5 § 7