Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz

FachV-Pol/VS

§ 24 Pflichten der Beamten und Beamtinnen, Urlaub

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/24#abs-1 (1) Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz der Ausbildung zu widmen. Sie sind verpflichtet, an allen Ausbildungsveranstaltungen ordnungsgemäß teilzunehmen und die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie von der Ausbildungsbehörde nicht gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/24#abs-2 (2) Die ordnungsgemäße Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen liegt vor, wenn die Fehlzeiten das festgelegte Höchstmaß nicht überschreiten. Das Weitere wird im Ausbildungsplan geregelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/24#abs-3 (3) Die Einbringung des Erholungsurlaubs wird vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei festgelegt.

§ 23 § 25