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FachV-Pol/VS§ 22 Art und Dauer der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/22#abs-1 (1) Die Ausbildung ist modular aufgebaut. Theoretische und praktische Ausbildungsinhalte werden fächerübergreifend verknüpft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/22#abs-2 (2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Erster Ausbildungsabschnitt mit Informationswoche bei der Landespolizei,
2. Zweiter Ausbildungsabschnitt,
3. Dritter Ausbildungsabschnitt mit Praktikum bei der Landespolizei,
4. Vierter Ausbildungsabschnitt mit Praktikum bei der Landespolizei und
5. Fünfter Ausbildungsabschnitt mit Qualifikationsprüfung.
Jeder Ausbildungsabschnitt dauert sechs Monate, der fünfte Ausbildungsabschnitt schließt die Qualifikationsprüfung ein. Das Praktikum bei der Landespolizei im dritten Ausbildungsabschnitt dauert etwa vier Wochen, das Praktikum im vierten Ausbildungsabschnitt etwa drei Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/22#abs-3 (3) Für das Sonderprogramm München gemäß § 6 Abs. 3 dauert die Ausbildung abweichend von Abs. 2 ein Jahr und acht Monate. Der erste und zweite Ausbildungsabschnitt dauern jeweils sechs Monate, der dritte und vierte Ausbildungsabschnitt jeweils vier Monate. Im dritten Ausbildungsabschnitt wird ein Praktikum bei der Landespolizei mit einer Dauer von etwa zwei Monaten durchgeführt. Die Qualifikationsprüfung findet im vierten Ausbildungsabschnitt statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVPol_VS/22#abs-4 (4) Für die Beamten und Beamtinnen der Sportfördergruppe gemäß § 6 Abs. 4 gliedert sich die Ausbildung in jährliche Abschnitte, die vier Monate nicht unterschreiten sollen und insgesamt ein Jahr und neun Monate umfassen. Die Sportler und Sportlerinnen werden im erforderlichen Umfang für die Teilnahme an Training und Wettkämpfen freigestellt, wobei die gesamte Ausbildung spätestens nach fünf Jahren abgeschlossen sein soll. Näheres regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.