Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 5 Ausbildungsamt und Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/5#abs-1 (1) Ausbildungsamt ist die Einstellungsbehörde nach § 4 Satz 1. Die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsstellen zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte erfolgt durch das Ausbildungsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/5#abs-2 (2) Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Ausbildungsamts. Die Fachaufsicht übt die jeweilige Ausbildungsstelle aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/5#abs-3 (3) Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle können Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Beamte oder Beamtinnen mit der Ausbildung betrauen. Das Staatsministerium bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und die allgemeinen Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist.

§ 4 § 6