(1) Ausbildungsamt ist die Einstellungsbehörde nach § 4 Satz 1. Die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsstellen zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte erfolgt durch das Ausbildungsamt.
(2) Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Ausbildungsamts. Die Fachaufsicht übt die jeweilige Ausbildungsstelle aus.
(3) Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. Ausbildungsamt und Ausbildungsstelle können Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Beamte oder Beamtinnen mit der Ausbildung betrauen. Das Staatsministerium bestellt eine Person für die zentrale Ausbildungsleitung, die für die Koordination und die allgemeinen Angelegenheiten der Ausbildung zuständig ist.