Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Anwärtern und Anwärterinnen die für die Bewältigung der Aufgaben im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung notwendigen Kompetenzen zu vermitteln und sie zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln anzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/6#abs-2 (2) Nach dem Vorbereitungsdienst sollen die Anwärter und Anwärterinnen fähig sein, ihren Aufgabenbereich selbstständig, systematisch, zielgerichtet und teamorientiert zu bearbeiten und soweit notwendig die Ergebnisse innerbehördlich und in der Öffentlichkeit darzustellen. Anwärter und Anwärterinnen sollen daher im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein und praktische Arbeiten ausführen.