Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 4 Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die für den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden vom jeweiligen Amt für Ländliche Entwicklung eingestellt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“ oder „Anwärterin“ mit dem Zusatz „für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.

§ 3 § 5