Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 25 Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
Stand: 25.08.2026
Für die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsqualifizierung gilt § 7 entsprechend.