Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 7 Dauer, Inhalt und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. Die Ausbildungsinhalte erstrecken sich vor allem auf die Bereiche Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Vermessung, Kataster und Grundbuch, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts sowie für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zusätzlich auf den Bereich Landentwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/7#abs-2 (2) Der Schwerpunkt im Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene liegt in der berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretischen Ausbildungsinhalte werden in einem zentralen Lehrgang und geeigneten Unterrichtsveranstaltungen vermittelt. Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsrahmenplan, der durch das Staatsministerium in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss erstellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/7#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gliedert sich in zentrale Seminare und Fachpraxis am Ausbildungsamt sowie an Fachbehörden. Näheres regelt ein Zeitplan, der von der zentralen Ausbildungsleitung aufgestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/7#abs-4 (4) Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind Ausbildungspläne und detaillierte Ausbildungsprogramme aufzustellen. Sie werden für die zentralen Seminare von der zentralen Ausbildungsleitung und im Übrigen von den Ausbildungsämtern erstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/7#abs-5 (5) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen sowie zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise zu führen.