Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 24 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/24#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet das Staatsministerium nach dem Bedarf und der Rangliste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/24#abs-2 (2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren schriftlich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/24#abs-3 (3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.