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§ 25 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsqualifizierung gilt § 7 entsprechend.