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§ 24 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet das Staatsministerium nach dem Bedarf und der Rangliste.

(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren schriftlich mitgeteilt.

(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens wird die bisherige Rangliste gegenstandslos.