Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 20 Gestaltung des Zulassungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/20#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Zulassungsgespräch, das als strukturiertes Interview ausgestaltet ist. Das Zulassungsgespräch soll Aufschluss darüber geben, ob der Beamte oder die Beamtin für die Aufgaben in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/20#abs-2 (2) Das Zulassungsgespräch findet jeweils mit einem Bewerber oder einer Bewerberin statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/20#abs-3 (3) Das Zulassungsgespräch dauert in der Regel 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/20#abs-4 (4) Das Zulassungsgespräch beinhaltet insbesondere fachliche Themen aus dem Fachbereich Ländliche Entwicklung und überfachliche Aspekte aus den Bereichen kommunikative Kompetenz, methodisches Arbeiten und unternehmerisches Denken und Handeln.

§ 19 § 21