Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 19 Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/19#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird vom Staatsministerium bei Bedarf durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/19#abs-2 (2) Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamte und Beamtinnen voraussichtlich zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden. Der Antrag auf Teilnahme am Zulassungsverfahren ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.

§ 18 § 20