Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung
FachV-LE/QE2+3§ 16 Festsetzung der Platzziffer
Stand: 25.08.2026
Für alle Prüflinge, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen.