Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 15 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Durchschnittspunktzahl der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 ermittelten schriftlichen Prüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder

2. die Gesamtprüfungsnote schlechter als 5,00 Punkte ist.

§ 14 § 16