Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

FachV-LE/QE2+3

§ 17 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/17#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Gesamtpunktzahl ersichtlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayFachVLE_QE2_3/17#abs-2 (2) In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Platzziffer sowie die Einzelbewertungen aller Prüfungsleistungen mitgeteilt.

§ 16 § 18