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BSO

§ 21 Amtszeiten und Mitgliedschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/21#abs-1 (1) Die Mitglieder nach § 20 Abs. 1 werden alle zwei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des Berufsschulbeirats nach der darauf folgenden Wahl. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig bei den Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler mit dem Ausscheiden aus der Schule, bei den Erziehungsberechtigten mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Berufsschule; die Mitgliedschaft endet ferner vorzeitig mit der Amtsniederlegung sowie bei Verlust der Wählbarkeit. Beim Ausscheiden während der Amtszeit wird die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/21#abs-2 (2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder endet mit der Bestellung eines neuen Mitglieds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/21#abs-3 (3) § 16 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. Notwendige Fahrtkosten und Verdienstausfälle werden auf Antrag vom Aufwandsträger erstattet.

§ 20 § 22