Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsschulordnung
BSO§ 22 Geschäftsgang
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/22#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft im Einvernehmen mit dem Vertreter des Aufwandsträgers den Berufsschulbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Berufsschulbeirat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 4 oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/22#abs-2 (2) Die Tagesordnung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest; sie ist mit der Einladung allen Mitgliedern und den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig zu übermitteln. Anträge von Mitgliedern und Teilnahmeberechtigten sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Schulleitung zugegangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/22#abs-3 (3) § 17 Abs. 1 und 2 Satz 4 bis 7 BaySchO gilt entsprechend. Bei Abstimmungen sind neben den Mitgliedern die Teilnahmeberechtigten nach § 19 Abs. 2 in den jeweils sie betreffenden Angelegenheiten stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayBSO--2008/22#abs-4 (4) Der Berufsschulbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.